Zuschussrechner Wohngebäude und Nichtwohngebäude gemäß Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" vom 17.07.2026, gültig ab 21.07.2026
Berücksichtigte Kosten
–
Fördersatz
–
Zuschuss
–
Bewilligungszeitraum (nach KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026)
Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen sein (Bewilligungszeitraum). Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung), aber spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Wird dieser Termin nicht eingehalten, verfällt der Zuschuss und kann nicht ausgezahlt werden.
Zuschuss je Antragszeitraum bei unveränderten Eingaben; ausgefüllter Punkt = gewählter Zeitraum.
Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Für Wärmepumpen ist ab dem 1. Quartal 2027 vorgesehen, die Grundförderung um den Wert eines Wertschöpfungsbonus abzusenken, den Wärmepumpen aus EU-Fertigung (inkl. assoziierter Märkte) erhalten — EU-gefertigte Wärmepumpen bleiben damit in Summe bei 30 %. Der Rechner setzt den vom BMWE als Beispiel genannten Wert von 15 % an (Nicht-EU-Fertigung damit 15 %); Stichtag, Höhe und Nachweis sind noch nicht veröffentlicht. Übrige Heizungstypen behalten 30 %. Ab 01.07.2027 ist für neue Wärmepumpen zusätzlich eine digitale Schnittstelle Fördervoraussetzung.
Ab dem 1. Quartal 2027 wird der Ersatz von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien begrenzt: Bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2008 werden pauschal nur 25 % der Kosten als förderfähig berücksichtigt, bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2008 entfällt die Förderung. Ebenso entfällt sie, wenn das Gebäude bereits an ein Wärme- oder Gebäudenetz angeschlossen ist. Der Ersatz des fossilen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage bleibt förderfähig. Der Stichtag innerhalb des 1. Quartals 2027 ist noch nicht veröffentlicht; der Rechner berücksichtigt die Regelung ab dem Antragszeitraum 01.02.2027, sicher unbetroffen sind Anträge bis 31.12.2026. Bereits seit 21.07.2026 werden Einzelheizungen nicht gefördert, wenn das Grundstück aufgrund einer kommunalen Entscheidung (z. B. Satzung, Anschluss- und Benutzungszwang) an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll — fallweise zu prüfen.
Beide Boni erhalten nur selbstnutzende Eigentümer, und zwar nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Einkommensbonus: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen; mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind erhöhen sich die Grenzen einmalig um 10.000 € (Familienzuschlag). Klimageschwindigkeitsbonus: für den Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig vom Alter sowie funktionstüchtiger Gas- und Biomasseheizungen ab 20 Jahren Betriebszeit; 16 %, sinkt halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab 01.08.2028. Schließt die gewählte Bestandsheizung den Bonus aus, ist er im Rechner deaktiviert.
Die Obergrenze beträgt 70 % je Wohneinheit, für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (mit Familienzuschlag bis 40.000 €) 80 %.
Höchstbeträge der förderfähigen Kosten: 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für WE 2–6, je 8.000 € ab WE 7. Der Höchstbetrag des Gebäudes verteilt sich zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten; die Boni wirken nur auf den Anteil der selbstgenutzten Wohneinheit. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € bis auf 22.000 € ab 01.08.2030; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Richtlinie gilt bis 31.12.2030.
Grundförderung 30 % (Wärmepumpen ab Q1 2027 wie oben); Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind nicht vorgesehen. Höchstbetrag nach beheizter Nettogrundfläche: 28.000 € bis 150 m² + 197 €/m² (über 150 bis 400 m²) + 118 €/m² (über 400 bis 1.000 m²) + 79 €/m² (über 1.000 m²). Die Sätze sinken halbjährlich (−750 €, −3/−2/−1 €/m²) bis auf 22.000 € / 173 / 102 / 71 €/m² ab 01.08.2030. Die Regelungen zur bestehenden Heizung gelten ebenso.
Die Höchstbeträge begrenzen die förderfähigen Kosten, nicht den Zuschuss; der Zuschuss ergibt sich aus Fördersatz × berücksichtigte Kosten. Bei Mehrfamilienhäusern mit Boni zeigt die Kachel „Fördersatz“ den Mischsatz (Zuschuss ÷ berücksichtigte Kosten), die Teilsätze stehen darunter.
Unverbindliche Überschlagsrechnung — keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln; ein Rechtsanspruch besteht nicht.